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Bildung und Teilhabe

Seit 2011 können Kinder und Jugendliche aus  Familien mit kleinem Einkommen zusätzliche Leistungen für Bildung und Teilhabe erhalten. Unter dem Motto "Lernen, lachen, mitmachen!" werden Klassenfahrten oder Ausflüge unterstützt, Mittagessen bezahlt und die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben gefördert. Das gilt zum Beispiel für die Teilnahme in Sportvereinen, der Musikschule oder bei den Ferienspielen. Außerdem können Kinder Lernförderung erhalten.


Anspruch auf Leistungen des Bildungs- und Teilhabe-
paketes haben:

Kinder und Jugendliche, wenn für das Kind bzw. den Jugendlichen folgende Leistungen an die Eltern oder an das Kind selbst gezahlt werden:

  • Leistungen nach dem SGB II (insbesondere Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld)
  • Sozialhilfe nach dem SGB XII
  • Wohngeld
  • Kinderzuschlag (KiZ)
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

Wer bekommt die Leistungen?

  • Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres
  • Leistungen für soziale und kulturelle Teilhabe erhalten nur Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
  • Berufsschüler, die keine Ausbildungsvergütung erhalten

Welche Leistungen umfasst das bildungs- und Teilhabe-
paket?

Die Kosten für die Mittagsverpflegung in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und Schule werden übernommen.

Für den persönlichen Schulbedarf Ihrer Kinder erhalten Sie im ersten Schulhalbjahr 100 €, im zweiten Schulhalbjahr 50 €.

An ein- oder mehrtägigen Ausflügen von KiTa oder Schule kann Ihr Kind teilnehmen. Die Kosten werden übernommen.

Wenn Ihr Kind Lernförderung benötigt, kann außerschulische Nachhilfe in Anspruch genommen werden (die Gewährung erfolgt nach Einzelfallentscheidung).

Kinder und Jugendliche sollen Vereins-, Kultur- und Freizeitangebote nutzen und dabei Kontakte knüpfen und pflegen können. Dafür werden monatlich 15 € gewährt.

Die Schülerbeförderung ist in NRW klar geregelt. Die Fahrtkosten vom Wohnort zur nächstgelegenen Schule können übernommen werden.  

Welche Stellen sind in Löhne zuständig

Empfängerinnen und Empfänger von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld können ihre Anträge in der Dienststelle des Jobcenters  Löhne (Friedrichstraße 18, 32584 Löhne) abgeben.

Für Anträge von Kindern und Jugendlichen im Wohngeldbezug und im Bezug des Kinderzuschlages und nach Leistungen des SGB XII ist der Kreis Herford (Amt für Soziale Leistungen, Amtshausstraße 3, 32045 Herford) zuständig.

Bei Bezug von Leistungen des Asylbewerberleistungsgesetzes wenden Sie sich bitte an das Sozialamt der Stadt Löhne.

Was muss ich tun, um Leistungen in Anspruch nehmen zu können?

Um Leistungen des Bildungspaketes beantragen zu können, muss zuerst ein Grundantrag gestellt werden. Der Grundantrag kann für alle Kinder der Familie vorsorglich gestellt werden.
Die Leistungen des Schulbedarfspaketes werden dann automatisch ausgezahlt. Nur für Schulanfänger muss eine Schulbescheinigung eingereicht werden.
Für die anderen Leistungen müssen jeweils eigene Anträge mit den entsprechenden Nachweisen (z. B. über die Klassenfahrt, Vereinsmitgliedschaft...) abgegeben werden.

Wo finde ich die Anträge und entsprechende Formulare für die Leistungen?

Die Anträge können von dieser Internetseite heruntergeladen werden. Sie sind auch im Sozialamt, beim Jobcenter Löhne oder beim Kreis Herford erhältlich.

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