Corona
Stand 25.01.2021
Hier haben wir alle wichtigen Informationen zum Corona-Virus in Löhne und im Allgemeinen für Sie zusammengetragen.
erreichbar:
Montag bis Freitag 08:00 bis 16:00 Uhr
Samstag 09:00 bis 14:00 Uhr
- Ärztlicher Bereitschaftsdienst : gesundheitliche Beratung bezüglich des Coronavirus und Fragen zur Impfung.
Die Hotline ist erreichbar über die Tel. 116 117.
Die übersicht zu den aktuellen zahlen der infizierten im kreis herford hier!
Hier finden Sie die aktuelle 7-Tages-Inzidenz !
Aktuelles aus & Für Löhne
Es gilt momentan:
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Es gilt keine Ausgangssperre
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Es gibt keinen eingeschränkten Bewegungsradius von 15 Kilometern
Mehr auf www.kreis-herford.de
Das Rathaus fährt den Betrieb herunter. Mehr Informationen dazu finden Sie hier!
Der harte Lockdown umfasst auch die weiteren städtischen Einrichtungen: Bis zum 31. Januar geschlossen werden
- die Stadtbücherei
- das Museum
- das Riff, das Raps, die Jugendkunstschule, die Inkis
- die Volkshochschule
- die Werretalhalle und das Kulturbüro
Kontaktverbot, Masken und Bußgelder
hier finden Sie die wichtigsten Infos:
www.land.nrw/de/wichtige-fragen-und-antworten-zum-corona-virus
Kontakte
Ab dem 11.01.2021 gilt:
Im öffentlichen Raum ist zu allen Personen ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.
Private Zusammenkünfte sind auf den eigenen Hausstand mit höchstens einer Person aus einem anderen Hausstand, die von zu betreuenden Kindern aus ihrem Hausstand begleitet werden kann, zu begrenzen.
Ausnahmen:
- zur Begleitung minderjähriger und unterstützungsbedürftiger Personen oder aus betreuungsrelevanten Gründen
- in Schulen und Kitas, inklusive deren Veranstaltungen außerhalb des Schul-/Kitagebäudes
- für Kinder auf Spielplätzen im Freien
- im ÖPNV
- bei Rettungs-, Feuerwehr- und Polizeieinsätzen
- bei zwingenden Zusammenkünften zur Berufsausübung
- zwischen nahen Angehörigen bei Beerdigungen und standesamtlichen Trauungen
Masken
Ab dem 25.01. müssen in Bussen und an Bushaltestellen, Bahnen und im Bahnhof, in Supermärkten, Arztpraxen, bei medizinischen Dienstleistungen und in Gottesdiensten medizinische Masken (OP-Masken, FFP2-Masken oder KN95-Masken) getragen werden.
Soweit Kinder unter 14 Jahren aufgrund der Passform keine medizinische Maske tragen können,
reicht eine Alltagsmaske aus.
Ansonsten gelten weitgehend die bisherigen Regeln für das Tragen der Alltagsmaske (z.B. auf Parkplätzen, Spielplätzen etc.)
Von der Maskenpflicht ist befreit sind Kinder vor dem Schuleintritt und wer aus medizinischen Gründen keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen kann. Die medizinischen Gründe sind durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, das auf Verlangen vorzulegen ist.
Corona-Warn-App
Die App soll helfen, die Ausbreitung von COVID-19 einzudämmen – und dokumentiert dazu die digitale Begegnung zweier Smartphones. So kann die App Sie besonders schnell darüber informieren, falls Sie Kontakt mit einer Corona-positiv getesteten Person hatten.
Bußgelder
Alle zuständigen Behörden und staatlichen Stellen werden die Bestimmungen dieser Verordnung energisch, konsequent und, wo nötig, mit Zwangsmitteln durchsetzen.
Ordnungswidrigkeiten können empfindlich bestraft werden, etwa bei Verstößen des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro.
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Der Corona-Bußgeldkatalog
158 kB
Veranstaltungen und verSammlungen
Laut der aktuellen Coronaschutzverordnung gilt:
Weiterhin unter jeweils im Einzelfall zu beachtenden Bedingungen erlaubt sind u.a.
- Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz (z. B. Demonstrationen)
- Veranstaltungen, die der Grundversorgung der Bevölkerung, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und –vorsorge dienen (z. B. auch Parteiversammlungen oder Blutspenden)
- Sitzungen von rechtlich vorgesehenen Gremien öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher
Institutionen, Gesellschaften und Wohnungseigentümergemeinschaften, Parteien oder Vereine - zur Jagdausübung (in Absprache mit der zuständigen unteren Jagdbehörde)
- Beerdigungen
- standesamtliche Trauungen
Kultur
Konzerte und Aufführungen in Theatern, Opern- und Konzerthäusern, Kinos und anderen öffentlichen oder privaten (Kultur-)Einrichtungen sowie der Betrieb von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen sind derzeit unzulässig.
Handel, Dienstleistungen und Gastronomie
Handel
Der Einzelhandel wird bis zum 31. Januar 2021 geschlossen.
Es dürfen geöffnet bleiben:
- Einzelhandel für Lebensmittel
- Wochenmarkt für Lebensmittel
- Direktvermarktung von Lebensmitteln
- Abhol- und Lieferdienst
- Getränkemarkt
- Reformhaus
- Babyfachmarkt
- Apotheke und Reformhaus
- Sanitätshaus
- Drogerie
- Optiker und Hörgeräteakustiker
- Tankstelle
- Kfz-Werkstatt und Fahrradwerkstatt
- Autovermietung
- Versicherungen
- Bank und Sparkasse
- Poststelle
- Reinigung und Waschsalon
- Zeitungsverkauf und Kiosk
- Tierbedarfsmarkt und Futtermittelmarkt
- Blumengeschäfte (eingeschränkt)
- Großhandel
Das Öffnen von Einrichtungen zum Vertrieb von Reiseleistungen ist untersagt.
Zulässig ist aber der Versandhandel und die Auslieferung bestellter Waren; die Abholung bestellter Waren durch Kunden ist nur zulässig, wenn sie unter Beachtung von Schutzmaßnahmen vor Infektionen kontaktfrei erfolgen kann.
Der Betrieb von Bau- und Gartenbaumärkten sowie Baustoffhandelsgeschäften ist nur zur Versorgung von Gewerbetreibenden mit Gewerbeschein, Handwerkern mit Handwerkerausweis sowie Land- und Forstwirten mit den jeweils betriebsnotwendigen Waren zulässig, anderen Personen darf der Zutritt nicht gestattet werden.
In Geschäftslokalen von Telefondienstleistern sind nur die Störungsannahme sowie die Reparatur oder der Austausch defekter Geräte zulässig; der Verkauf von Waren, auch im Zusammenhang mit der Vermittlung von Dienstleistungsverträgen, ist unzulässig.
Untersagt ist der Verkauf von alkoholischen Getränken zwischen 23 Uhr und 6 Uhr.
Dienstleistungen
Friseursalons, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe werden geschlossen. Medizinisch notwendige Behandlungen, zum Beispiel Physio-, Ergo und Logotherapien sowie Podologie/Fußpflege, bleiben weiter möglich.
Bei gesichtsnahen Dienstleistungen, bei denen die Kundin oder der Kunde keine Alltagsmaske tragen und der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, müssen Beschäftigte während der Behandlung mindestens eine FFP2-, eine KN95- oder eine N95-Maske tragen.
Gastronomie
Belieferung mit Speisen und Getränken sowie der Außer-Haus-Verkauf von Speisen und Getränken zulässig, wenn die Mindestabstände und Hygieneanforderungen eingehalten werden.
Der Verkauf von alkoholischen Getränken ist zwischen 23 Uhr und 6 Uhr untersagt.
Der Verzehr von Speisen und Getränken ist in einem Umkreis von 50 Metern um die gastronomische Einrichtung untersagt.
Egal ob Abhol- oder Bringdienst, Versand oder telefonische Beratung: Macht mit!
Lokal einkaufen und genießen!
Kinderbetreuung und Schulen
Die Kindertagesbetreuung in NRW geht ab dem 11.01.2021 in den eingeschränkten Pandemiebetrieb:
- Landesweit findet Betreuung nur in festen Gruppen statt. Die Betreuungsverträge werden dafür jeweils um 10 Stunden/Woche gekürzt. In der Kindertagespflege erfolgt die Betreuung der Kinder im zeitlichen Umfang der Betreuungsverträge.
- Gleichzeitig gilt weiter der Appell an alle Eltern, denen es möglich ist, ihre Kinder zuhause zu betreuen. Hierfür können die zusätzlichen Kinderkrankentage genutzt werden.
- Beschäftigte in der Kindertagesbetreuung erhalten bis zu den Osterferien weitere 6 Testmöglichkeiten auf das Coronavirus.
Unterrichtbetrieb im Land NRW ab 11.01.2021
- Der Präsenzunterricht wird ab sofort bis zum 31.01.2021 ausgesetzt.
- In allen Schulen und Schulformen wird am dem 11. Januar 2021 für alle Jahrgangsstufen Distanzunterricht erteilt.
Soweit die Umstellung weitere Vorbereitungszeit an den Schulen erforderlich macht, sind bis zu zwei Organisationstage möglich, so dass Distanzunterricht spätestens ab dem 13. Januar 2021 stattfindet. - Alle Schulen bieten ein Notbetreuungsangebot (Klassen 1-6). Während der Betreuungsangebote in den Schulen findet kein regelhafter Unterricht statt. Eine weitergehende Notbetreuung gibt es für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf.
- Erweiterte Betreuungsangebote auch für ältere Jahrgänge sollten nach Absprache mit den Eltern an Förderschule eingerichtet werden.
- Bis zum 31. Januar würden keine Klassenarbeiten mehr geschrieben. Ausnahme seien notwendige Arbeiten in der Ql und in der Q2 sowie in den Abschlussklassen der Berufskollegs.
Weitere Informationen unter auf den Seiten des Ministeriums für Schule und Bildung und des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration.
Nach dem Beschluss des Landes, den eingeschränkten Betrieb der Kindertageseinrichtungen bis Ende Januar zu verlängern, haben die Bürgermeisterin, die Bürgermeister und der Landrat vereinbart, für den Monat Januar auf die Erhebung der Elternbeiträge für die Betreuung in Kitas und in der Kindertagespflege zu verzichten.
Sport, Freizeit und Reisen
Sport
Der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen ist unzulässig. Die für die in Satz 1 genannten Einrichtungen Verantwortlichen haben den Zugang zu der Einrichtung entsprechend zu beschränken. Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen einschließlich Räumen zum Umkleiden und zum Duschen von Sportanlagen ist unzulässig.
Freizeit- und Vergnügungsstätten
Der Betrieb von
- Schwimm- und Spaßbädern, Saunen und Thermen, Sonnenstudios und ähnlichen Einrichtungen,
- Zoos, Tierparks, Freizeitparks, Indoor-Spielplätzen und ähnlichen Einrichtungen für Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen),
- Spielhallen, Spielbanken, und ähnlichen Einrichtungen
- Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen,
- Bordellen, Prostitutionsstätten und ähnlichen Einrichtungen,
- Ausflugsfahrten mit Schiffen, Kutschen, historischen Eisenbahnen und ähnlichen Einrichtungen
ist derzeit untersagt.
In Wettannahmestellen, Wettbüros und so weiter ist nur die Entgegennahme der Spielscheine, Wetten und so weiter gestattet.
Reisen
Übernachtungsangebote zu privaten Zwecken sind untersagt, soweit sie nicht aus Gründen der medizinischen oder pflegerischen Versorgung oder aus sozial-ethischen Gründen dringend geboten sind. Die Nutzung von dauerhaft angemieteten oder im Eigentum befindlichen Immobilien und von dauerhaft abgestellten Wohnwagen, Wohnmobilen usw. ausschließlich durch die Nutzungsberechtigten ist aber keine touristische Nutzung und daher erlaubt.
Bund und Länder appellieren eindringlich an alle Bürgerinnen und Bürger in der Zeit bis 31. Januar von nicht zwingend notwendigen Reisen im Inland und auch ins Ausland abzusehen.
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Auswärtigen Amtes.
Corona-Krise: Infos für Unternehmen und Selbstständige
16.12.2020:
Da durch die neuen Regelungen einige Geschäfte geschlossen bleiben müssen, möchten wir noch einmal auf unsere Unterstützungsaktion aufmerksam machen:
Egal ob Abhol- oder Bringdienst, Versand oder telefonische Beratung: Macht mit!
Lokal einkaufen und genießen!
14.12.2020:
Die Maßnahmen führen dazu, dass einige Wirtschaftsbereiche auch im kommenden Jahr weiterhin erhebliche Einschränkungen ihres Geschäftsbetriebeshinnehmen müssen. Daher wird der Bund die betroffenen Unternehmen, Soloselbständigen und selbständigen Angehörigen der Freien Berufe auch weiterhin finanziell unterstützen.
Dafür steht die verbesserte Überbrückungshilfe III bereit, die Zuschüsse zu den Fixkosten vorsieht. Mit verbesserten Konditionen, insbesondere einem höheren monatlichen Zuschuss in Höhe von maximal 500.000 Euro für die direkt und indirekt von den Schließungen betroffenen Unternehmen, leistet der Bund seinen Beitrag, Unternehmen und Beschäftigung zu sichern. Für die von der Schließung betroffenen Unternehmen soll es Abschlagszahlungen ähnlich wie bei den außerordentlichen Wirtschaftshilfen geben. Der mit den Schließungsanordnungen verbundene Wertverlust von Waren und anderen Wirtschaftsgütern im Einzelhandel und anderen Branchen soll aufgefangen werden, indem Teilabschreibungen unbürokratisch und schnell möglich gemacht werden. Zu inventarisierende Güter können ausgebucht werden. Damit kann der Handel die insoweit entstehenden Verluste unmittelbar verrechnen und steuermindernd ansetzen. Das sichert Liquidität.
Für Gewerbemiet- und Pachtverhältnisse, die von staatlichen Covid-19 Maßnahmen betroffen sind, wird gesetzlich vermutet, dass erhebliche (Nutzungs-) Beschränkungen in Folge der Covid-19-Pandemie eine schwerwiegende Veränderung der Geschäftsgrundlage darstellen können. Damit werden Verhandlungen zwischen Gewerbemietern bzw. Pächtern und Eigentümern vereinfacht.
Mehr Informationen: https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/info-unternehmen-selbstaendige-1735010
Hinweise und Empfehlungen finden Sie auf der Seite der interkommunalen Wirtschaftsförderung des Kreises Herford: Informationen für Unternehmen und Selbstständige in der Corona-Krise
Sollten Sie weitere Fragen haben, nehmen Sie gerne Kontakt zur wfg auf: Telefonisch unter 05221-182 405-0 oder per Mail unter info@wfg-hf.de
Weitere Informationen finden Sie unter den folgenden Links:
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Bundesfinanzministerium
Landesregierung NRW
Aussetzung der Gewerbesteuer
Die momentane Situation ist für Unternehmen und Selbstständige eine große Herausforderung. Die Stadt Löhne möchte Ihnen so weit es geht helfen:
Alles was möglich ist, wollen Bürgermeister Bernd Poggemöller und Stadtkämmerin Andrea Linnemann organisieren, um die lokalen Löhner Unternehmen in dieser Krise zu unterstützen.
Die Stadt Löhne wird Unternehmen, die aufgrund der gegenwärtigen Situation eine Stundung der Gewerbesteuerforderungen beantragen, unter Darlegung ihrer Verhältnisse eine zinslose Stundung gewähren. Die Entscheidung trifft der Bereich Finanzen. Stundungsanträge können mit kurzer Begründung formlos als Brief oder E-Mail gestellt werden: Stadt Löhne, Personal und Finanzen, 32582 Löhne oder
Swenja Wiebke
Finanzen
Forderungsmanagement
Telefon: 05732 100 361
Telefax: 05732 100 9570
E-Mail schreiben
Raum: 214
Von Vollstreckungsmaßnahmen rückständiger Gewerbesteuersteuern wird abgesehen, wenn Gewerbetreibende sich bei der Stadt Löhne – Personal und Finanzen/ Forderungsmanagement - melden und darlegen, dass die Corona-Krise zur mangelnden Liquidität führte.
Außerdem wird das Finanzamt auf Antrag der Steuerpflichtigen schnell und unkompliziert die Messbeträge für die Gewerbesteuervorauszahlungen reduzieren, wenn die Gewerbesteuererträge wesentlich geringer ausfallen.
Aktuelle Verordnungen
Täglich gibt es aktuelle Meldungen zur Corona-Virus-Pandemie. Diese Vielzahl an Informationen möchten wir für Sie übersichtlich halten. Aus diesem Grund finden Sie hier die aktuellen Verordnungen zum Download: