Sprungziele
Seiteninhalt

Steuern und Gebühren

Wir erheben kommunale Steuern und Gebühren. Diese Einnahmen sind von grundsätzlicher Bedeutung. Durch Ihren finanziellen Beitrag werden viele städtische Angebote erst möglich.

Steuerhebesätze

Aktuelle Steuerhebesätze der Stadt Löhne:

Grundsteuer A
  (land- und forstwirtschaftliche  Grundstücke)

273 %

Grundsteuer B
  (sonstige Grundstücke)

490 %

Gewerbesteuer

431 %


Grundsteuer

Jeder Grundbesitz wird besteuert, unabhängig davon, ob er

  • land- oder forstwirtschaftlich genutzt wird (Grundsteuer A),
  • bebaut oder unbebaut ist (Grundsteuer B),
  • gewerblich genutzt wird oder Wohnzwecken dient (Grundsteuer B).

Grundsätzlich zahlungspflichtig ist der Eigentümer oder die Eigentümerin des jeweiligen Grundbesitzes.

Grundsteuermessbetrag

Im Rahmen der Bewertung eines Grundstückes durch das zuständige Finanzamt wird ein sogenannter Einheitswert festgesetzt, aus dem unter Anwendung einer Steuermesszahl der Grundsteuermessbetrag errechnet wird.

Die Höhe des Einheitswertes und des Messbetrages ergeben sich aus dem jeweiligen Einheitswert- und Grundsteuermessbescheid, den jeder Eigentümer vom Finanzamt erhält.

Die Grundsteuer wird auf der Grundlage des Grundsteuermessbetrages festgesetzt.

Festsetzung

Die in vierteljährlichen Vorauszahlungsraten (jeweils zum 15.2./ 15.5./ 15.8./ 15.11.) fällige Grundsteuer wird durch einen Abgabenbescheid (in der Regel zusammen mit den Benutzungsgebühren) festgesetzt und errechnet sich wie folgt:

Grundsteuermessbetrag des Finanzamtes multipliziert mit dem Grundsteuerhebesatz der Stadt Löhne.

Der Hebesatz wird vom Rat der Stadt Löhne beschlossen.

Es ist auch möglich, die Grundsteuer (einschließlich der Benutzungsgebühren) in einer Summe zu zahlen. Hierfür ist bis zum 30.9. eines Jahres ein schriftlicher Antrag erforderlich. Der Antrag bewirkt, dass die Grundsteuer (einschließlich der Benutzungsgebühren) ab dem nächsten Jahr (und natürlich in den folgenden Jahren) jeweils zum 1.7. in einer Summe zu zahlen ist.

Serviceportalseite mit Antrag auf jährliche Zahlung der Grundsteuer gemäß § 28 Absatz 3 Grundsteuergesetz

Der Abgabenbescheid wird jedem Eigentümer grundsätzlich am Jahresanfang für das laufende Jahr bekanntgegeben.

Aktuelles

Aufgrund eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts wird die Grundsteuer künftig anders bemessen. Bis Ende 2019 soll ein entsprechendes Bundesgesetz beschlossen und verkündet sein. Nach der Verkündung des Gesetzes wird für einen Übergangszeitraum von bis zu 5 Jahres weiter nach dem bisherigen Recht verfahren. Erst danach ist mit einer Änderung für die Steuerpflichtigen zu rechnen.

Sie erleichtern sich und uns die Arbeit, wenn Sie der Stadt Löhne ein SEPA-Lastschriftmandat erteilen (Link siehe Randspalte).

Information zur Grundsteuerreform in Nordrhein-Westfalen für Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohngrundstücken.

Weitere Informationen zur Grundsteuerrechtsreform NRW und zur Abgabe der Feststellungserklärung erhalten Sie auf der Webseite der Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen

Diese Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts (kurz Feststellungsklärung) können Sie über dieses Online-Formular beim für Sie zuständigen Finanzamt einreichen: Elster-Formular Grundsteuerwert NRW.

Falls Sie für das Ausfüllen der Feststellungserklärung Ihre steuerliche Identifikationsnummer benötigen, können Sie diese online beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) anfordern: BZSt - Erneute Mitteilung der IdNr. 

Gewerbesteuer

Besteuert wird der Ertrag eines Gewerbebetriebes. Gewerbesteuerpflichtig ist der Unternehmer oder die Unternehmerin eines im Inland betriebenen Gewerbebetriebes.

Gewerbesteuermessbetrag

Das Finanzamt ermittelt anhand Ihrer Steuererklärung den Gewerbeertrag und setzt auf dieser Basis den Gewerbesteuermessbetrag für das Veranlagungsjahr fest.
Der Gewerbesteuermessbetrag wird der Stadt Löhne in Form des Gewerbesteuermessbescheides mitgeteilt. Auf dieser Grundlage wird der Gewerbesteuerbescheid erstellt. 

Steuerfestsetzung

Auf die Gewerbesteuer sind vierteljährliche Vorauszahlungen am 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11 zu leisten. Die Vorauszahlungen und die endgültige Gewerbesteuer werden jeweils durch einen Gewerbesteuerbescheid festgesetzt.

Die Gewerbesteuer errechnet sich wie folgt:
Gewerbesteuermessbetrag multipliziert mit dem Gewerbesteuerhebesatz der Stadt Löhne.

Der Hebesatz wird vom Rat der Stadt Löhne beschlossen.

Einspruch / Aussetzung der Vollziehung

Den Gewerbesteuermessbescheid können Sie gegebenenfalls mit einem Einspruch beim zuständigen Finanzamt anfechten. Ein evtl. nachfolgendes Klageverfahren wird vor dem Finanzgericht geführt.
Bei ernsthaften Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Gewerbesteuermessbescheides kann die Zahlung der Gewerbesteuer bei Fälligkeit durch Aussetzung der Vollziehung des Gewerbesteuermessbescheides bzw. Gewerbesteuerbescheides
gegebenenfalls vermieden werden. Ein entsprechender Antrag ist an das zuständige Finanzamt zu richten.

Sie erleichtern sich und uns die Arbeit, wenn Sie der Stadt Löhne ein SEPA-Lastschriftmandat erteilen (Link siehe Randspalte).

Hundesteuer

Vergnügungssteuer

Die Vergnügungssteuer wird erhoben für

  • gewerbliche Tanzveranstaltungen
  • Striptease-Vorführungen u.ä.
  • Vorführungen von pornografischen u.ä. Filmen oder Bildern
  • Ausspielung von Geld oder Gegenständen in Spielklubs, Spielkasinos u.ä.
  • Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- o.a. Apparaten

Die Vergnügungssteuer dient hauptsächlich der Einnahmeerzielung, verfolgt jedoch auch ordnungs- und sozialpolitische Ziele, indem z. B. durch die Besteuerung von Spielgeräten die Eindämmung der Spielsucht erreicht werden soll.

Aktuelle Steuersätze für Apparate je angefangener Kalendermonat:

 

in Spielhallen

in Gaststätten und an allen anderen Orten

mit Gewinnmöglichkeit

19 % vom Einspielergebnis

19 % vom Einspielergebnis

ohne Gewinnmöglichkeit

35 EUR je Gerät/Monat

25 EUR je Gerät/Monat

Apparate mit gewaltverherrlichenden-,   pornografischen-, o.ä. Spielen

500 EUR je Gerät/Monat

500 EUR je Gerät/Monat

Die Steuersätze für die übrigen Veranstaltungen entnehmen Sie bitte der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Löhne. 

Rechtsgrundlage:

Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer in der Stadt Löhne

    

     

Abfallgebühren

Für die Abfallentsorgung sowie die Straßenreinigung werden Benutzungsgebühren erhoben. Sie werden vom Amt für Finanzen veranlagt und beziehen sich auf ein Grundstück.

Der Rat der Stadt Löhne beschließt die Gebührensätze auf der Basis aktueller Kalkulationen in entsprechenden Satzungen.

Festsetzung:

Die in vierteljährlichen Vorauszahlungsraten (jeweils zum 15.2. / 15.5. / 15.8. / 15.11.) fälligen Benutzungsgebühren werden durch einen Abgabenbescheid festgesetzt (in der Regel zusammen mit der Grundsteuer).

Der Abgabenbescheid wird jedem Eigentümer grundsätzlich am Jahresanfang für das laufende Jahr bekanntgegeben.

Gebührensatzung Abfallbeseitigung

Straßenreinigungsgebühren

Für die Straßenreinigung werden Benutzungsgebühren erhoben. Sie werden vom Amt für Finanzen veranlagt und beziehen sich auf ein Grundstück.

Der Rat der Stadt Löhne beschließt die Gebührensätze auf der Basis aktueller Kalkulationen in entsprechenden Satzungen.

Festsetzung:

Die in vierteljährlichen Vorauszahlungsraten (jeweils zum 15.2. / 15.5. / 15.8. / 15.11.) fälligen Benutzungsgebühren werden durch einen Abgabenbescheid festgesetzt (in der Regel zusammen mit der Grundsteuer).

Der Abgabenbescheid wird jedem Eigentümer grundsätzlich am Jahresanfang für das laufende Jahr bekanntgegeben.

Straßenreinigungsgebühren

Seite zurück Nach oben