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Vergnügungssteuer

Die Vergnügungssteuer wird erhoben für

  • gewerbliche Tanzveranstaltungen
  • Striptease-Vorführungen u.ä.
  • Vorführungen von pornografischen u.ä. Filmen oder Bildern
  • Ausspielung von Geld oder Gegenständen in Spielklubs, Spielkasinos u.ä.
  • Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- o.a. Apparaten

Die Vergnügungssteuer dient hauptsächlich der Einnahmeerzielung, verfolgt jedoch auch ordnungs- und sozialpolitische Ziele, indem z. B. durch die Besteuerung von Spielgeräten die Eindämmung der Spielsucht erreicht werden soll.

Aktuelle Steuersätze für Apparate je angefangener Kalendermonat:

 

in Spielhallen

in Gaststätten und an allen anderen Orten

mit Gewinnmöglichkeit

19 % vom Einspielergebnis

19 % vom Einspielergebnis

ohne Gewinnmöglichkeit

35 EUR je Gerät/Monat

25 EUR je Gerät/Monat

Apparate mit gewaltverherrlichenden-,   pornografischen-, o.ä. Spielen

500 EUR je Gerät/Monat

500 EUR je Gerät/Monat

Die Steuersätze für die übrigen Veranstaltungen entnehmen Sie bitte der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Löhne. 

Rechtsgrundlage:

Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer in der Stadt Löhne

    

     

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