Vergnügungssteuer
Die Vergnügungssteuer wird erhoben für
- gewerbliche Tanzveranstaltungen
- Striptease-Vorführungen u.ä.
- Vorführungen von pornografischen u.ä. Filmen oder Bildern
- Ausspielung von Geld oder Gegenständen in Spielklubs, Spielkasinos u.ä.
- Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- o.a. Apparaten
Die Vergnügungssteuer dient hauptsächlich der Einnahmeerzielung, verfolgt jedoch auch ordnungs- und sozialpolitische Ziele, indem z. B. durch die Besteuerung von Spielgeräten die Eindämmung der Spielsucht erreicht werden soll.
Aktuelle Steuersätze für Apparate je angefangener Kalendermonat:
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in Spielhallen |
in Gaststätten und an allen anderen Orten |
mit Gewinnmöglichkeit |
19 % vom Einspielergebnis |
19 % vom Einspielergebnis |
ohne Gewinnmöglichkeit |
35 EUR je Gerät/Monat |
25 EUR je Gerät/Monat |
Apparate mit gewaltverherrlichenden-, pornografischen-, o.ä. Spielen |
500 EUR je Gerät/Monat |
500 EUR je Gerät/Monat |
Die Steuersätze für die übrigen Veranstaltungen entnehmen Sie bitte der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Löhne.
Rechtsgrundlage:
Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer in der Stadt Löhne