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Vollstreckungsbehörde der Stadt Löhne

Wenn Sie Ihre offenen Forderungen nicht rechtzeitig begleichen und auch auf Mahnungen der Zahlungsabwicklung nicht reagieren, wird die Vollstreckungsbehörde der Stadt Löhne tätig. Im Wege der Amtshilfe werden außerdem Forderungen anderer Behörden vollstreckt (z.B.: für den Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio, Bußgelder für andere
Verwaltungen – ggf. auch aus dem Ausland).

Unbedenklichkeitsbescheinigungen für Gewerbetreibende sind eine Woche im Voraus schriftlich beim Forderungsmanagement der Stadt Löhne zu beantragen. Die Gebühr für eine Unbedenklichkeitsbescheinigung von zurzeit 8,70 € ist bei Abholung in bar bei der Stadtkasse Löhne einzuzahlen. Bei Rückfragen melden Sie sich bitte bei einer der Sachbearbeiterinnen des Forderungsmanagements, Tel-Nr. 05732-100 231/330/355.

Die Vollstreckung erfolgt durch den Innen- oder Außendienst.

Die Vollstreckung umfasst z. B. die Pfändung

  • beweglicher Sachen einschließlich Kraftfahrzeuge und deren Versteigerung,
  • von Konten bei Banken/ Geldinstituten oder Einkommen beim Arbeitgeber,
  • jeglicher anderer verwertbarer Rechte,
  • in den Grundbesitz (Eintragung von Zwangssicherungshypotheken, Zwangsversteigerungen)

sowie erforderliche Ermittlungen oder die Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft.

Im Rahmen der Vollstreckung entstehen für die Zahlungspflichtigen Vollstreckungsgebühren, Pfändungsgebühren, Wegegeld und gegebenenfalls andere Kosten, die zusammen mit der Hauptforderung zwangsweise beigetrieben werden können.

Vollstreckungsgebühren entstehen bei öffentlich-rechtlichen und den privatrechtlichen Forderungen, die in § 1 VO VwVG NRW katalogisiert sind (Rechtsgrundlage: § 11 Ausführungsverordnung VwVG - VO VwVG NRW). Sie berechnen sich folgendermaßen:

  • bei Beträgen bis 50 €: 20 € Gebühren

bei höheren Beträgen: zusätzlich 1 % des Mehrbetrags

Im Falle eines Härtefalles

Der Rat an die Zahlungspflichtigen lautet, sich bereits vor der Einleitung der Zwangsvollstreckung mit dem zuständigen Fachamt in Verbindung zu setzen, um gegebenenfalls eine Zahlungserleichterung abzustimmen.

Wenn die Zwangsvollstreckung bereits eingeleitet ist, dann ist die Vollstreckungsbehörde für die Gesamtheit des Vorganges mit allen Forderungen zuständig. Zahlungserleichterungen können dann noch in Form von Teilbetragszahlungen und/ oder unter Gewährung von Vollstreckungsaufschub durch die Vollstreckungsbehörde gewährt werden.

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