Sprungziele
Seiteninhalt

Zahlungsabwicklung

... hier geht's ums Geld.

Die Zahlungsabwicklung nimmt aber nicht nur Gelder ein, sondern leistet auch alle Ausgaben aus den Zahlungsverpflichtungen der Stadt. Wir beraten Sie und sind Ihnen behilflich bei allen Zahlungsvorgängen.

SEPA-Lastschriftmandat 

Mahnung

Nicht zahlen kann teuer werden...

Wenn Sie Ihre Zahlungen nicht pünktlich leisten, erhalten Sie von der Zahlungsabwicklung eine Mahnung. Das ist mit Kosten verbunden.

Mahnkosten in der Übersicht

Nebenforderung

Forderungsart

Berechnung

Säumniszuschläge

1. Steuern und Abgaben nach der Abgaben-ordnung (AO) und dem Kommunalabgabengesetz (KAG)   Nordrhein-Westfalen

Rechtsgrundlage: § 240 AO 

Für   jeden angefangenen Monat der Säumnis = 1 % des auf volle 50 € abgerundeten rückständigen Betrages

Säumniszuschläge

2. Kosten nach   dem Gebührengesetz Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW)

Rechtsgrundlage: § 18 GebG NRW

Für   jeden angefangenen Monat der Säumnis = 1 % des auf volle 50 € abgerundeten rückständigen Betrages

Säumniszuschläge

3. Kosten nach   dem Verwaltungskostengesetz des Bundes (VwKostG)

Rechtsgrundlage: § 18 VwKostG

Nach   Ablauf eines Monats nach Fälligkeit. Für jeden angefangenen Monat der Säumnis = 1 % der auf volle 50 € abgerundeten rück-ständigen Hauptforderung

Mahngebühren

zu 1. bis   3. und den privatrechtlichen Forderungen, die in § 1 VO VwVG   NRW katalogisiert sind

Rechtsgrundlage: § 9 Ausführungsverordnung VwVG - VO   VwVG NRW *)

bei Beträgen bis 50 € = 6 €

von dem Mehrbetrag = 1 %

bei Forderungen zu 1. und 2. höchstens 52 €

Verzugszinsen

privatrechtliche   Geldforderungen

Rechtsgrundlage: § 288 Abs.1 BGB

5 % Jahreszins über dem jeweiligen Basiszins

*) Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes Nordrhein-Westfalen

Seite zurück Nach oben