Zahlungsabwicklung
... hier geht's ums Geld.
Die Zahlungsabwicklung nimmt aber nicht nur Gelder ein, sondern leistet auch alle Ausgaben aus den Zahlungsverpflichtungen der Stadt. Wir beraten Sie und sind Ihnen behilflich bei allen Zahlungsvorgängen.
Mahnung
Nicht zahlen kann teuer werden...
Wenn Sie Ihre Zahlungen nicht pünktlich leisten, erhalten Sie von der Zahlungsabwicklung eine Mahnung. Das ist mit Kosten verbunden.
Mahnkosten in der Übersicht
Nebenforderung |
Forderungsart |
Berechnung |
Säumniszuschläge |
1. Steuern und Abgaben nach der Abgaben-ordnung (AO) und dem Kommunalabgabengesetz (KAG) Nordrhein-Westfalen Rechtsgrundlage: § 240 AO |
Für jeden angefangenen Monat der Säumnis = 1 % des auf volle 50 € abgerundeten rückständigen Betrages |
Säumniszuschläge |
2. Kosten nach dem Gebührengesetz Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) Rechtsgrundlage: § 18 GebG NRW |
Für jeden angefangenen Monat der Säumnis = 1 % des auf volle 50 € abgerundeten rückständigen Betrages |
Säumniszuschläge |
3. Kosten nach dem Verwaltungskostengesetz des Bundes (VwKostG) Rechtsgrundlage: § 18 VwKostG |
Nach Ablauf eines Monats nach Fälligkeit. Für jeden angefangenen Monat der Säumnis = 1 % der auf volle 50 € abgerundeten rück-ständigen Hauptforderung |
Mahngebühren |
zu 1. bis 3. und den privatrechtlichen Forderungen, die in § 1 VO VwVG NRW katalogisiert sind Rechtsgrundlage: § 9 Ausführungsverordnung VwVG - VO VwVG NRW *) |
bei Beträgen bis 50 € = 6 € von dem Mehrbetrag = 1 % bei Forderungen zu 1. und 2. höchstens 52 € |
Verzugszinsen |
privatrechtliche Geldforderungen Rechtsgrundlage: § 288 Abs.1 BGB |
5 % Jahreszins über dem jeweiligen Basiszins |
*) Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes Nordrhein-Westfalen