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Erschließungsbeiträge

Beschreibung

Wann?
Die Beitragspflicht für eine Erschließungsanlage entsteht, wenn die Stadt/Gemeinde  Eigentümerin der Anlagenfläche geworden ist, die Anlage fertig ausgebaut und gewidmet, also "öffentlich", ist.

Wieviel?
Die Höhe des individuellen Erschließungsbeitrages richtet sich nach der Größe und der baulichen Ausnutzbarkeit Ihres Grundstückes. Diese wird gemessen an der Anzahl der Vollgeschosse, mit denen das Grundstück maximal bebaut werden darf.

Wird Ihr Grundstück von mehr als einer Erschließungsanlage erschlossen - zum Beispiel als Eckgrundstück - müssen Sie für jede Anlage einen Erschließungsbeitrag bezahlen. Allerdings verringert sich in diesem Fall die berücksichtigte Fläche Ihres Grundstückes auf jeweils 2/3 der Quadratmeterzahl.

Wie?
Der Gesetzgeber gibt verschiedene Möglichkeiten vor, wie die Stadt/Gemeinde den Erschließungsbeitrag anfordern kann:
Bevor die Beitragspflicht entsteht, können wir Ihnen einen Ablösevertrag anbieten oder einen Vorausleistungsbescheid zuschicken.
Nachdem die Beitragspflicht entstanden ist, und kein Ablösevertrag geschlossen wurde, sind wir verpflichtet, den Erschließungsbeitrag durch einen endgültigen Bescheid anzufordern.
Ablösevertrag:
Über die Höhe des Ablösevertrages kann zwar nicht verhandelt werden. Der Ablösevertrag bietet jedoch sowohl Ihnen, als auch uns einige Vorteile:

  •  Sie können einen festen Geldbetrag in Ihre Baufinanzierung einplanen
  •  Die Ablösung der Beitragspflicht im voraus ersetzt die endgültige Abrechnung durch einen Bescheid
  •  Die Stadt/Gemeinde kann die Kosten einer Erschließungsanlage zu einem früheren Zeitpunkt refinanzieren.

Vorausleistungsbescheid:
Eine Vorausleistung ist nur eine Anzahlung auf den endgültigen Erschließungsbeitrag. Nachdem die Beitragspflicht entstanden ist, muss daher noch ein endgültiger Bescheid erlassen werden. Eine bezahlte Vorausleistung wird dann im Rahmen dieses Bescheides angerechnet.

Rechtsgrundlage

Baugesetzbuch, Satzung über die Erhebung des Erschließungsbeitrages

(Erschließungsbeitragssatzung)

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