Lernmittelbefreiung
Befreiung vom Eigenanteil für Lernmittel
Gemäß § 96 Schulgesetz (SchulG) werden den Schülerinnen und Schülern die notwendigen Schulbücher zur Verfügung gestellt. Die Erziehungsberechtigten haben 1/3 des Gesamtbetrages als Eigenanteil zu tragen.
Von der Zahlung des Eigenanteils sind in Löhne folgende Personenkreise befreit:
- Bezieher/Bezieherinnen von Arbeitslosengeld II/SGB II/SGB XII
- Bezieher/Bezieherinnen von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
- Bezieher/Bezieherinnen von Leistungen nach § 6a Bundeskindergeldgesetz
- Inhaber eines Wittekindpasses
Durch das Schulverwaltungsamt wird den berechtigten Erziehungsberechtigten eine Bestätigung ausgestellt, mit der die entsprechenden Schulbücher erworben werden können. Voraussetzung für die Ausstellung dieser Bestätigung ist die Vorlage eines gültigen Bescheides über den Bezug einer der o.g. Leistungen.