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Melderegisterauskunft
Melde- oder Archivauskünfte können nur persönlich oder schriftlich beantragt werden. Eine Auskunft ist nur möglich, wenn mindestens drei Identifizierungsmerkmale der gesuchten Person vorliegen.
Gebühren
Nach Ziffer 5 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.07.2001 (AVerwGebONRW) in der zur Zeit geltenden Fassung sind für Melderegisterauskünfte ab dem 16.07.2016 folgende Gebühren zu erheben:
- einfache Melderegisterauskunft gem. § 44 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes vom 03. Mai 2013
(BGBl. I S.1084) in der jeweils gültigen Fassung (BMG)
je Betroffenen 11,00 € - erweiterte Melderegisterauskunft gem. § 45 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes vom 03. Mai 2013
(BGBl. I S.1084) in der jeweils gültigen Fassung (BMG)
je Betroffenen 15,00 € - Melderegisterauskunft, deren Erteilung einen größeren Verwaltungsaufwand erforderlich macht, insbesondere Rückgriff in nach § 13 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes vom 03. Mai 2013 (BGBl. I S.1084) in der jeweils gültigen Fassung (BMG) gesondert aufzubewahrende Bestände
je Betroffenen 30,00 € - Melderegisterauskunft, für die örtliche Ermittlungen erforderlich sind
je Betroffenen 70,00 €