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Melderegisterauskunft

Melde- oder Archivauskünfte können nur persönlich oder schriftlich beantragt werden. Eine Auskunft ist nur möglich, wenn mindestens drei Identifizierungsmerkmale der gesuchten Person vorliegen.

Notwendige Unterlagen


ggf. ein schriftlicher Antrag

Gebühren

Nach Ziffer 5 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.07.2001 (AVerwGebONRW) in der zur Zeit geltenden Fassung sind für Melderegisterauskünfte ab dem 16.07.2016 folgende Gebühren zu erheben:

  • einfache Melderegisterauskunft gem. § 44 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes vom 03. Mai 2013
    (BGBl. I S.1084) in der jeweils gültigen Fassung (BMG)
    je Betroffenen 11,00 €
  • erweiterte Melderegisterauskunft gem. § 45 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes vom 03. Mai 2013
    (BGBl. I S.1084) in der jeweils gültigen Fassung (BMG)
    je Betroffenen 15,00 €
  • Melderegisterauskunft, deren Erteilung einen größeren Verwaltungsaufwand erforderlich macht, insbesondere Rückgriff in nach § 13 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes vom 03. Mai 2013 (BGBl. I S.1084) in der jeweils gültigen Fassung (BMG) gesondert aufzubewahrende Bestände
    je Betroffenen 30,00 €
  • Melderegisterauskunft, für die örtliche Ermittlungen erforderlich sind
    je Betroffenen 70,00 €

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