Schülerbeförderung/Schülerfahrkosten
Schülerbeförderung in Löhne
Anspruch auf Übernahme der Fahrkosten besteht, wenn der Schulweg in der einfachen Entfernung für die Schülerin oder den Schüler
- der Primarstufe mindestens 2,0 km,
- der Sekundarstufe I mindestens 3,5 km und
- der Sekundarstufe II mindestens 5,0 km
beträgt.
Maßgeblich hierfür ist der kürzeste Fußweg zwischen der Wohnung und der nächstgelegenen Schule. Nächstgelegene Schule im Sinne des § 9 Abs. 3 SchfkVO ist die Schule, in deren Einzugsbereich die Schülerin oder der Schüler wohnt.
Der Antrag auf Ausstellung einer Busfahrkarte ist in den Schulsekretariaten erhältlich.
Rechtsgrundlagen hierfür sind
- das Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG)
- die Vorschriften der Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO)