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Schülerbeförderung/Schülerfahrkosten

Schülerbeförderung in Löhne

Anspruch auf Übernahme der Fahrkosten besteht, wenn der Schulweg in der einfachen Entfernung für die Schülerin oder den Schüler

- der Primarstufe mindestens 2,0 km,

- der Sekundarstufe I mindestens 3,5 km und

- der Sekundarstufe II mindestens 5,0 km

beträgt.


Maßgeblich hierfür ist der kürzeste Fußweg zwischen der Wohnung und der nächstgelegenen Schule. Nächstgelegene Schule im Sinne des § 9 Abs. 3 SchfkVO ist die Schule, in deren Einzugsbereich die Schülerin oder der Schüler wohnt.

Der Antrag auf Ausstellung einer Busfahrkarte ist in den Schulsekretariaten erhältlich.

Rechtsgrundlagen hierfür sind

- das Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG)

- die Vorschriften der Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO)

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