Ersatzpflanzungen
Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung
Neubaumaßnahmen gleich welcher Art sind in aller Regel mit Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder des landschaftsbildes verbunden. Zurzeit werden in Deutschland täglich (!) mehr als 100 ha Fläche für Siedlungs- und Verkehrsprojekte neu in Anspruch genommen; das entspricht einer Größenordnung von rund 150 Fußballfeldern. Ein wesentlicher Teil dieser Bodenfläche wird mit Häusern, Fabriken, Straßen, Pflasterungen usw. „versiegelt“. Damit werden diese Flächen als Lebensräume für die Tier- und Pflanzenwelt entzogen, natürliche Bodenfunktionen wie Wasseraufnahme und Grundwasserspeisung oder Humusbildung finden nicht mehr statt.
Im Sinne einer nachhaltigen Siedlungsentwicklung (einfach ausgedrückt heißt das, dass wir nachfolgenden Generationen keine ungünstigeren Rahmenbedingungen hinterlassen als wir sie vorgefunden haben), wurde die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung in die Bestimmungen des Baugesetzbuches übernommen. Im Zuge der Bauleitplanung sind sowohl die Umweltauswirkungen der durch die Planung ermöglichten Vorhaben zu ermitteln und zu dokumentieren, als auch geeignete Maßnahmen zum Ausgleich der damit einhergehenden Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft festzusetzen.
Im Regelfall wird daher jeder Bebauungsplan, der die rechtliche Grundlage für eine Neubebauung bildet, genau vorschreiben, welche Maßnahmen der Natur- und Landschaftspflege entweder in seinem Geltungsbereich selbst oder andernorts vorzunehmen sind. Dabei kann es sich um Maßnahmen vielfältigster Art wie z.B. Bepflanzungen, Aufforstungen, Biotopentwicklungen, Verbesserungen an Gewässern usw. handeln.
In einfachen Fällen erfolgt die Ermittlung der erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen an Hand eines landesweit angewandten standardisierten Verfahrens. In schwierigen Fällen wird durch einen sachverständigen Landschaftsplaner zum Bauvorhaben ein sogenannter landschaftspflegerischer Begleitplan erarbeitet. Welche Ausgleichsmaßnahmen für das jeweilige Bauvorhaben vorzunehmen sind, können den Auflagen und Nebenbestimmungen der Baugenehmigung entnommen werden, bei freigestellten Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplanes.
Ausgleichsmaßnahmen
Die Umsetzung der Ausgleichsmaßnahmen erfolgt grundsätzlich zu Lasten der Verursachenden der Beeinträchtigungen. In der Regel sind dies die Nutznießende der Planung, also der oder die Bauwillige. Je nach Festsetzung können die Maßnahmen in ihrer Ausführung unterschiedlich gestaltet sein.
- Bepflanzungen auf dem eigenen Grundstück können z.B. Baum-, Strauch- oder Heckenpflanzungen bestimmter heimischer Arten (s. Pflanzliste) sein. Für die Umsetzung der Maßnahmen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes ist der Bauherr selbst verantwortlich. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadt Löhne stehen gerne beratend zur Seite, insbesondere bei der Pflanzenauswahl. Es findet eine abschließende Kontrolle über die fachgerechte Durchführung der Pflanzmaßnahme statt.
- Ausgleichsmaßnahmen größeren Umfangs sind z.B. Aufforstungen, die Schaffung von Feuchtbiotopen oder die Anlage von Obstwiesen. Diese so genannten Sammel-Ausgleichsmaßnahmen werden auf geeigneten Flächen im Stadtgebiet durchgeführt. Bevorzugte Standorte können der Biotopverbundplanung des Flächennutzungsplanes (Karte 2) entnommen werden. Da diese Maßnahmen großräumig innerhalb der freien Landschaft ausgeführt und mit bereits vorhandenen Biotopen vernetzt werden können, haben sie eine hohe ökologische Wertigkeit. Natürlich kann nicht jeder Bauherr „seine“ geforderten Bäume und Sträucher in solch einem Gebiet selbst pflanzen. Die Herrichtung erfolgt daher insgesamt durch die Stadt Löhne oder im Auftrag eines Erschließungstragenden. Ähnlich wie Erschließungsbeiträge werden die Kosten anschließend anteilig auf die Grundeigentümer/-innen eines Neubaugebietes umgelegt.
Pflanzfestsetzungen
Falls im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes gebaut wird, muss bedacht werden, dass dort in aller Regel verbindliche Festsetzungen zur Bepflanzung getroffen wurden. Diese Bestimmungen dienen einerseits einer ansprechenden und im notwendigen Umfang einheitlichen Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes. Andererseits begründen sie sich auch aus der Umsetzung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung. Derartige Festsetzungen sind nicht als behördliche Bevormundung bei der Gartengestaltung zu verstehen! Sie sind vielmehr ein kleiner Beitrag zum Erhalt einer vielfältigen und artenreichen natürlichen Umwelt. Und sie sichern ein Stück Lebensqualität für nachfolgende Generationen!
Ob es nun vorgeschrieben ist oder nicht, eine Bepflanzung wirkt nicht nur natürlicher, wenn möglichst viele heimische standortgerechte Gehölze verwendet werden. Sie bildet vielmehr auch die Lebensgrundlage für unsere heimische Tierwelt und sind damit aus ökologischer Sicht wertvoll. Einfache heimische Gehölze sind zudem wesentlich kostengünstiger als veredelte Baumschulpflanzen oder Exoten. Für diese findet sich als optisches Highlight sicherlich noch ausreichend Platz!