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Baumschutz

Innerhalb einer bebauten Umwelt stellen Bäume ein belebendes und auflockerndes Element dar. Sie erfüllen zudem vielfältige ökologische Funktionen.

Eine große Eiche auf einem Hofgrundstück
Eine große Eiche auf einem Hofgrundstück

Bäume ...

... prägen das Stadtbild
... tragen zum Lärmschutz bei
... verbessern die Luft, indem sie Staub filtern
... sind ein Lebensraum für unzählige Tier- und Pflanzenarten
... binden klimaschädliches CO2 und produzieren Sauerstoff

In der Stadt Löhne sind Bäume ab einer bestimmten Größe innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile sowie im Geltungsbereich von Bebauungsplänen durch eine spezielle Baumschutzsatzung generell geschützt.

Ziel der Baumschutzsatzung

Ziel der Satzung ist die Sicherung des Naturhaushaltes im Bereich der Stadt Löhne durch die Erhaltung des Baumbestandes. Der gegenwärtig bereits stark reduzierte Baumbestand soll sowohl quantitativ als auch qualitativ erhalten bleiben.

Welche Bäume fallen unter die Baumschutzsatzung?

Unter den Schutz dieser Satzung fallen alle Bäume (außer Obstgehölze) mit einem Stammumfang von 80 cm und mehr, gemessen in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden. Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, ist der Stammumfang unter dem Kronenansatz maßgebend. Bei mehrstämmigen Bäumen ist die Summe der Stammumfänge entscheidend.

Wie bekomme ich eine Ausnahmegenehmigung?

Gemäß § 6 (1) der Baumschutzsatzung kann eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden, wenn

  • aufgrund eines rechtskräftigen Urteils eine Pflicht zur Entfernung oder Veränderung der Gehölze besteht,
  • von dem Baum Gefahren für Personen und Sachen ausgehen, die nicht auf andere Weise und mit zumutbaren Aufwand zu beheben sind,
  • der Baum krank ist und die Erhaltung auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses daran mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist.

Eine Befreiung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn eine nach den baurechtlichen Vorschriften Nutzung sonst nicht oder nur unter wesentlichen Beschränkungen verwirklicht werden kann (§ 6 (1b) der Satzung)

Eine Ausnahme oder Befreiung von der Baumschutzsatzung können Sie mit einem Formblatt beantragen:

Serviceportalseite mit Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für geschützte Bäume

Die Fällgenehmigung ist mit der Auflage zu einer Ersatzpflanzung verbunden. Pro gefälltem Baum muss mindestens ein heimischer Laubbaum mit einem Stammumfang von 16/18 cm gepflanzt werden. Die möglichen Laubbäume finden Sie in der Liste der heimischen Baumarten (Dokument in der Randspalte).

Bäume und Artenschutz

Die Bäume sind gleichwohl auf das Vorhandensein von Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtstätten zu überprüfen. Sind diese bei einer möglichen Entfernung des Baumes gefährdet, so ist der § 39 Bundesnaturschutzgesetz (Artenschutzregelung) zu beachten.

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