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Stadtplanung

Die grundsätzliche Bebaubarkeit eines Grundstückes wird durch die Vorschriften der §§ 29 bis 35 des Baugesetzbuches (BauGB) geregelt. Hiernach gibt es drei Möglichkeiten:

  • das Grundstück liegt im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes (§ 30 BauGB)
  • das Grundstück liegt innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (unbeplanter Innenbereich; § 34 BauGB)
  • das Grundstück liegt im Außenbereich (§ 35 BauGB), das ist immer dann der Fall, wenn die beiden ersten Möglichkeiten nicht vorliegen

Die Bauleitpläne


Flächennutzungsplan

Der Flächennutzungsplan als „vorbereitender Bauleitplan“ umfasst in Löhne das gesamte Stadtgebiet. Er stellt lediglich die Grundzüge der beabsichtigten Entwicklung dar, d.h., er zeigt, wo im Stadtgebiet welche Nutzungsarten (Wohnen, Gewerbe, Grünflächen, Landwirtschaft, Wald usw.) vorgesehen sind.

Der Flächennutzungsplan bietet noch keine Grundlage für ein gesichertes Baurecht eines einzelnen Bauherrn. Auch wenn Ihr Grundstück im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche dargestellt ist, können Sie daraus nicht unmittelbar einen Rechtsanspruch auf eine Bebauung des Grundstücks herleiten. Man kann den Flächennutzungsplan also als ein die Kommune bindendes „planerisches Entwicklungsprogramm“ bezeichnen, das aber selbst noch keine Außenwirkung entfaltet.

Der Bebauungsplan

Bebauungspläne - "verbindliche Bauleitpläne" - werden bei Bedarf für kleinere Teilbereiche des Stadtgebietes aufgestellt. Inhaltlich sind sie aus den Zielvorstellungen des Flächennutzungsplanes zu entwickeln. Der Bebauungsplan regelt für jedermann verbindlich die Möglichkeiten der Nutzung von Grund und Boden. Der gesetzlich mögliche Regelungsumfang eines Bebauungsplanes ist im § 9 BauGB festgelegt. Für die Bebauung eines Grundstücks sind vor allem folgende Festsetzungen von Bedeutung:

  • Die Art der baulichen Nutzung wie z.B. reines oder allgemeines Wohngebiet, Mischgebiet, Gewerbegebiet oder Sondergebiete. Die konkreten Nutzungsmöglichkeiten der im Bebauungsplan festgesetzten Gebietsarten sind in der Baunutzungsverordnung (BauNVO) geregelt.

  • Das Maß der baulichen Nutzung wird geregelt durch die Grundflächenzahl (GRZ). Sie bestimmt das Verhältnis zwischen der baulich nutzbaren Fläche zur Gesamtfläche des Baugrundstücks. Daneben wird die Höhe der Bebauung entweder durch die zulässige Zahl der Vollgeschosse oder durch Trauf- und Firsthöhen geregelt. Bei der Frage, ob ein vorgesehenes Bauvorhaben mit den festgesetzten Geschosszahlen vereinbar ist, ist die Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zu beachten. Dort ist geregelt, wann auch ein Keller- oder Dachgeschoss als Vollgeschoss zu rechnen ist.

  • Die überbaubaren Grundstücksflächen, also diejenigen Bereiche auf dem Grundstück, innerhalb derer ein Bauvorhaben errichtet werden kann oder errichtet werden muss.

  • Die Bauweise, welche angibt, ob auf dem Grundstück mit oder ohne seitlichen Grenzabstand gebaut werden darf und ob ggf. nur ein freistehendes Einzelhaus, ein Doppelhaus oder Reihenhäuser errichtet werden können.

  • Weitere Festsetzungen des Bebauungsplanes können Regelungen enthalten beispielsweise

– zur Anzahl der zulässigen Wohnungen pro Gebäude
– zur Nutzung der Freiflächen des Grundstückes, insbesondere zur Errichtung von Garagen, Carports und Stellplätzen oder von Nebenanlagen außerhalb der überbaubaren Fläche
– zur Firstrichtung und zur äußeren Gestaltung der Baukörper (Materialien und Farben)
– zur Einfriedung der Grundstücke zum öffentlichen Straßenraum
– zu Anpflanzungen auf den Grundstücken

  • Ob und welche Maßnahmen vorzunehmen sind, um die mit der Bebauung eines Grundstücks verbundenen nachteiligen Auswirkungen auf die natürlichen Lebensgrundlagen auszugleichen (Eingriffsregelung, siehe Seite xx), regelt ebenfalls der Bebauungsplan.


Auf der Webseite Stadtplanung Löhne haben Sie die Möglichkeit, Bebauungspläne und den Flächennutzungsplan einzusehen. Während der Neuaufstellung oder Änderung von Bauleitplänen haben Sie die Möglichkeit, sich im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung aktiv an Planverfahren zu beteiligen.

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