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19.05.2023

Sommerzeit - möglichst ohne Nachbarschaftsstreit

Rasenmäher
Rasenmäher

Streit unter Nachbarn gibt es gerade in den Sommermonaten immer bei einem Thema: Wann dürfen Rasenmäher betrieben werden? Dabei schreibt es die 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes eindeutig vor. Rasenmäher dürfen in Wohngebieten generell nicht an Sonn- und Feiertagen sowie an Werktagen in der Zeit von 20.00 bis 7.00 Uhr betrieben werden. Dies gilt auch für Rasentrimmer mit Elektromotor oder Rasenkantenschneider.

Bei diesen Geräten muss somit keine „Mittagsruhe“ eingehalten werden. Das Ordnungsamt appelliert hier vielmehr Rücksicht zu nehmen und entsprechende Geräte möglichst nicht in der Mittagszeit zu betreiben.

Besonders laute Geräte, wie Grastrimmer (Verbrennungsmotor), Laubbläser und -sammler und Freischneider dürfen nur an Werktagen in der Zeit von 9.00 bis 13.00 Uhr und von 15.00 bis 17.00 Uhr betrieben werden.

Beim Grillen im Garten oder auf dem Balkon gilt: Grundsätzlich ist es zulässig, wenn es nur gelegentlich durchgeführt und zeitlich beschränkt wird. Es muss darauf geachtet werden, dass die Geruchsemissionen und der Rauch nicht in die Wohn- und Schlafräume von Nachbarn dringen. Ansonsten kommt es immer auf den Einzelfall an (Häufigkeit, Dauer, Wohnverhältnisse), wobei auch hier der Grundsatz der „gegenseitigen Rücksichtnahme“ gilt. Vor dem Hintergrund dieses „Rücksichtnahmegebotes“ und im Interesse eines gedeihlichen Miteinanders sollten die betroffenen Wohnnachbarn versuchen, etwaige Probleme zunächst untereinander zu lösen.

Weitere Auskünfte gibt die zuständige Mitarbeiterin im Ordnungsamt, Frau Kalakanis, 05732/100-337.

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